Statute of the Center for Advanced Studies

Ordnung des Center for Advanced Studies der Ludwig-Maximilians-Universität München in der Fassung vom 06.07.2017

Präambel

1 Intensiver interdisziplinärer Austausch herausragender Fachwissenschaftler und Fachwissenschaftlerinnen innerhalb der Ludwig-Maximilians-Universität München, aber gerade auch mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern anderer Einrichtungen sind die Grundlage für ein offenes und kreatives Forschungsklima.

2 Insbesondere für herausragende Nachwuchskräfte bietet der Austausch mit erfahrenen Spitzenwissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern entscheidende Entwicklungschancen.

3 Mit dem Center for Advanced StudiesLMU wird daher ein Forum etabliert, das dem intensiven interdisziplinären Austausch herausragender Fachwissenschaftlerinnen und Fachwissenschaftler und darüber hinaus insbesondere der Integration der Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler sowie der Visiting Fellows der LMU dienen soll.

§ 1
Rechtsstellung, Sitz

(1) Das Center for Advanced StudiesLMU (CASLMU) ist eine zentrale nicht-wissenschaftliche Einrichtung der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) und untersteht der Verantwortung der Universitätsleitung.
(2) Sitz des Zentrums ist München.

§ 2
Aufgaben

Aufgaben des CASLMU sind insbesondere

  • die Schaffung von Kontakten mit dem Ziel gemeinsamer Projekte und Publikationen zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der LMU und Gastforscherinnen und Gastforschern,
  • die Organisation von geeigneten Veranstaltungen zu interdisziplinären Themen und zu geplanten und bestehenden interdisziplinären Projekten,
  • die Organisation regelmäßiger Treffen der Mitglieder und Gäste,
  • die Unterstützung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern in administrativen Fragen des Lebens in München, insbesondere Hilfestellung bei der Vermittlung von Wohnungen und Kinderbetreuung und bei der Beantragung von Visa,
  • die Vergabe von Stipendien an nicht der LMU angehörende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für Kurzaufenthalte an der LMU (Visiting Fellowships),
  • der Aufbau und die Betreuung eines Alumni-Netzwerkes,
  • die Information der Mitglieder des CASLMU, der Gastwissenschaftler und Gastwissenschaftlerinnen, der Visiting Fellows und der Mitglieder des Alumni-Netzwerkes über die Aktivitäten des CASLMU durch geeignete Medien.

§ 3
Mitglieder

(1) 1Ordentliche Mitglieder des CASLMU können insbesondere werden:

  • die Sprecherinnen und Sprecher der an der LMU angesiedelten Exzellenzcluster und Graduiertenschulen,
  • soweit sie Mitglieder der LMU sind, die stellvertretenden Sprecherinnen und Sprecher von Exzellenzclustern, an denen die LMU beteiligt ist,
  • die Inhaberinnen und Inhaber eines ERC Advanced Grants und eines ERC Consolidator Grants,
  • die bestellten Forschungsprofessorinnen und Forschungsprofessoren der LMU,
  • die Nobelpreisträgerinnen und -preisträger, die Mitglieder der LMU sind,
  • die Leibnizpreisträgerinnen und -preisträger, die Mitglieder der LMU sind,
  • die Sprecherinnen und Sprecher der an der LMU angesiedelten Sonderforschungsbereiche,
  • die Sprecherinnen und Sprecher von an der LMU angesiedelten Forschergruppen.

2 Ordentliche Mitglieder können darüber hinaus auch der LMU angehörende Professorinnen und Professoren werden, die nicht durch ihren Status oder ihre Funktion zu den Mitgliedern nach Satz 1 gehören.

(2) 1Die Bestellung der ordentlichen Mitglieder erfolgt auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds, des Vorstandes, der Hochschulleitung, der Erweiterten Hochschulleitung, des Senats oder des Hochschulrates durch die Hochschulleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand. 2Die Bestellung der ordentliche Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 4, 7 und 8 erfolgt für die Dauer der Übernahme der entsprechenden Funktion bzw. Tätigkeit, die Bestellung der ordentlichen Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für die Laufzeit des entsprechenden ERC Grants. 3Die Bestellung der ordentlichen Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 ist unbefristet. 4Über die Dauer der Bestellung von ordentlichen Mitgliedern nach Abs. 1 Satz 2 entscheidet die Hochschulleitung im Rahmen der Bestellung. 5Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit Ausscheiden aus der LMU oder mit dem Eintritt in den Ruhestand bzw. der Emeritierung, sofern nicht eine fortdauernde Anbindung an die LMU durch ein Forschungsprojekt besteht.

(3) 1Im Einvernehmen mit der Hochschulleitung kann der Vorstand des CASLMU herausragende Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler der LMU auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds, des Vorstandes, der Hochschulleitung, der Erweiterten Hochschulleitung, des Senats oder des Hochschulrates als Mitglieder des Young Center des CASLMU bestellen. 2Als Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler im Sinne des Satz 1 gelten W2-Professorinnen und W2-Professoren auf Zeit, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und Habilitandinnen und Habilitanden, Postdoktorandinnen und Postdoktoranden sowie in besonders begründeten Fällen auch Doktorandinnen und Doktoranden. 3Das Einvernehmen der Hochschulleitung ist entbehrlich für die Bestellung folgender Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler:

  • Inhaberinnen und Inhaber eines ERC Starting Grants,
  • Sofja Kovalevskaja-Preisträgerinnen und -Preisträger,
  • BMBF-Nachwuchsgruppenleiterinnen und -Nachwuchsgruppenleiter,
  • Emmy-Noether-DFG-Stipendiatinnen und -Stipendiaten,
  • LMU-Research-Fellows,
  • Heisenberg-Stipendiatinnen und -Stipendiaten.
  • Freigeist-Fellows.

4Die Bestellung erfolgt für die Dauer der entsprechenden Förderung bzw. für die Laufzeit des jeweiligen Preises. 5Die Mitgliedschaft im Young Center endet grundsätzlich mit dem Ausscheiden aus der LMU. 6Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler müssen, solange sie an die LMU wissenschaftlich angebunden sind, je nach Gestaltung des Förderprogramms nicht formal Mitglieder der LMU sein; die Mitgliedschaft im Young Center endet in diesem Falle spätestens mit dem Ende der Förderung.
(4) 1Ordentliche Mitglieder haben das Recht,

  • Anträge für das Fellowship-Programm (§ 9) sowie
  • Vorschläge für die Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder und neuer Mitglieder des Young Center

einzureichen. 2Für Mitglieder des Young Center gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
(5) 1Mit der Zuordnung der in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Personen zum CASLMU wird die Zugehörigkeit zu ihren Fachbereichen und sonstigen Einrichtungen der LMU nicht berührt. 2Ordentliche Mitglieder des CASLMU und Mitglieder des Young Center, die in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis an der LMU tätig sind, erfüllen durch ihre Mitarbeit Dienstaufgaben, sofern gesetzliche Bestimmungen (insbesondere Art. 9 Abs. 1 und Art. 16 BayHSchPG) sowie die Ausgestaltung des Dienst- und Arbeitsverhältnisses nicht entgegenstehen.
(6) 1Ehemalige Mitglieder gemäß Abs. 1 bis 3 können sich in das Alumni-Netzwerk aufnehmen lassen. 2Sie werden regelmäßig über die Aktivitäten des CASLMU informiert.

§ 4
Organe

Die Organe des CASLMU sind

  • die Mitgliederversammlung (§ 5),
  • der Vorstand (§ 6),
  • die Direktorin bzw. der Direktor(§ 7),
  • die Geschäftsstelle (§ 8).

§ 5
Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitgliederversammlung wird von der Direktorin oder dem Direktor mindestens einmal jährlich einberufen. 2Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. 3Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden. 4Im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung berichtet die Direktorin oder der Direktor über die Tätigkeit des CASLMU.
(2) 1Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz und leitet die Versammlung. 2Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 3Stimmberechtigt sind alle Mitglieder gem. § 3 Abs. 1, 2 und 3. 4Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. 5Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 6Wird die Mitgliederversammlung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, weil sie das erste Mal beschlussunfähig war, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig; bei der zweiten Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen. 7Die Sitzung soll nicht vor Ablauf einer Woche stattfinden; Abs. 1 Satz 3 findet in diesem Fall keine Anwendung. 8Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern vor der nächsten Sitzung zugehen und in der nächsten Sitzung genehmigt werden soll.
(3) 1Beschlüsse müssen, soweit in dieser Ordnung nichts anderes festgelegt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. 2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden. 4Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

  • die Beschlussfassung auf Grund des Vorschlages des Vorstandes über den Jahresbericht,
  • die Beschlussfassung aufgrund Vorschlages des Vorstandes über die Ergänzung oder Änderung dieser Ordnung gemäß § 11.
  • die Benennung der Vorstandsmitglieder nach Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1.

(5) 1Die Mitgliederversammlung benennt aus ihrer Mitte die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 benennbaren Vorstandsmitglieder jeweils auf drei Jahre. 2Für die Benennung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 6
Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, von denen

  • mindestens fünf Professorinnen oder Professoren aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des CASLMU sein müssen und
  • mindestens eines zu den Mitgliedern des Young Center des CASLMU gehört.

2Im Vorstand sollen die vier Fächergruppen nach Möglichkeit repräsentiert sein. 3Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch die Hochschulleitung für die Dauer von drei Jahren. 4Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Oktober. 5Wiederbestellung ist zulässig. 6Die Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber führen bis zu einer erfolgreichen Neu- oder Wiederbestellung die Geschäfte kommissarisch weiter. 7Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachbestellung. 8Der Vorstand kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme zulassen. 9Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer nimmt mit beratender Funktion an den Sitzungen des Vorstandes teil. 10Die Direktorin oder der Direktor kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle als Protokollführerin oder Protokollführer zu den Sitzungen hinzuziehen.

(2) 1Der Vorstand wird von der Direktorin oder dem Direktor einberufen. 2Die Einladung muss mindestens eine Woche vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden. 3Die Direktorin oder der Direktor muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dies beantragen. 4Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Semester. 5Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das den Vorstandsmitgliedern vor der nächsten Sitzung zugehen und in der nächsten Sitzung genehmigt werden soll. 6In geeigneten, unaufschiebbaren Fällen, in denen die Ladungsfrist nicht abgewartet werden kann, kann ein Beschluss ausnahmsweise im Wege des Umlaufverfahrens herbeigeführt werden.
(3) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. 2Für die Beschlussfassung genügt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 5Wird der Vorstand zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, weil er das erste Mal beschlussunfähig war, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig; bei der zweiten Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen. 6Die Sitzung soll nicht vor Ablauf einer Woche stattfinden, Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere

  • die Wahl der Direktorin oder des Direktors sowie der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors nach § 7 Abs. 1,
  • die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit des CASLMU, dessen inhaltliche Planung sowie die Festlegung der strategischen Ausrichtung,
  • die Feststellung des Haushaltsbedarfs,
  • die Vergabe der Haushaltsmittel,
  • die Organisation von Kolloquien, in denen die wissenschaftlichen Arbeiten der Mitglieder des CASLMU vorgestellt werden,
  • die Erstellung des jährlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts,
  • die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder im Einvernehmen mit der Hochschulleitung,
  • die Entscheidung über die Richtlinien zur Vergabe der Visiting Fellowships,
  • die Entscheidung über die Vergabe der Visiting Fellowships.

§ 7
Direktorin bzw. Direktor

(1) 1Der Vorstand wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren für die Dauer von drei Jahren eine Direktorin bzw. einen Direktor sowie deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. 2Die Bestellung erfolgt durch die Hochschulleitung. 3Wiederbestellung ist zulässig. 4Die Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber führen bis zu einer erfolgreichen Neu- oder Wiederbestellung die Geschäfte kommissarisch weiter. 5Scheidet die Direktorin oder der Direktor bzw. deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachbestellung.
(2) Aufgaben der Direktorin bzw. des Direktors sind insbesondere

  • die Vertretung des CASLMU nach außen,
  • die intensive Kontaktpflege zur Wissenschaft und Gesellschaft,
  • die Ausführung der Beschlüsse des Vorstands,
  • die Führung der laufenden Geschäfte des CASLMU,
  • die Vorgesetztenfunktion gegenüber den hauptamtlichen Beschäftigten des CASLMU,
  • die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen sowie der Vorstandssitzungen.

§ 8
Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle wird von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer geleitet, die oder der auf Vorschlag des Vorstandes im Einvernehmen mit der Hochschulleitung bestellt wird und die oder der die Direktorin bzw. den Direktor in der Erledigung ihrer bzw. seiner Aufgaben unterstützt.
(2) Der Geschäftsstelle kann weiteres Personal zugeordnet werden.
(3) Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere

  • die Organisation und Planung von Veranstaltungen,
  • die Kommunikation der Maßnahmen des CASLMU,
  • Serviceleistungen für Visiting Fellows und Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler,
  • die Betreuung des Fellowship-Programms, insbesondere auch die Aus- und Überarbeitung der Richtlinien zur Vergabe der Visiting Fellowships zur Vorlage zur Entscheidung an den Vorstand,
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie der Sitzungen des Vorstandes und des Kuratoriums,
  • die Verwaltung und Überwachung der Haushaltsmittel.

§ 9
Fellowship-Programm

(1) 1Das Fellowship-Programm umfasst die Förderung von Forschungsaufenthalten für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anderer Universitäten aus dem In- und Ausland. Anträge können alle ordentlichen Mitglieder und Mitglieder des Young Center des CASLMU stellen. 2Davon unberührt kann der Vorstand auf eigene Initiative Einladungen an renommierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aussprechen.
(2) Die Visiting Fellows sind gegenüber dem CASLMU über ihre Aktivitäten an der LMU berichtspflichtig.
(3) Die Einzelheiten des Verfahrens werden in den Richtlinien zur Vergabe der Visiting Fellowships des CASLMU geregelt.

§ 10
Jahresbericht

1Der Vorstand gibt jährlich einen Jahresbericht über die Aktivitäten des CASLMU. 2Der Jahresbericht wird von der Geschäftsstelle vorbereitet, vom Vorstand verabschiedet und bekannt gemacht. 3Er wird der Hochschulleitung und der Mitgliederversammlung vorgelegt.

§ 11
Änderungen der Ordnung

Über Änderungen oder Ergänzungen dieser Ordnung entscheidet die Hochschulleitung im Benehmen mit der Mitgliederversammlung, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder entscheidet.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt aufgrund des Beschlusses der Hochschulleitung vom 08.10.2008 am 08.10.2008 in Kraft.

Download

Download der Satzung des CAS LMU (PDF, 83 KB)